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LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2009 - L 34 AS 1136/09 NZB |
Zitiervorschläge
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.08.2009 - L 34 AS 1136/09 NZB (https://dejure.org/2009,20241)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. August 2009 - L 34 AS 1136/09 NZB (https://dejure.org/2009,20241)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit der Rechtserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den Einzelfall
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 08.05.2009 - S 37 AS 21403/08
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2009 - L 34 AS 1136/09 NZB
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R
Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2009 - L 34 AS 1136/09
Hat die Beklagte aber jedenfalls keine Forderung mehr in Höhe der Mahngebühr gegen den Kläger, hätte das Sozialgericht offen lassen können, ob, da verfahrensbeendende Prozesserklärungen nicht abgegeben worden sind, die Festsetzung einer Mahngebühr als (rechtswidriger) Verwaltungsakt (…vgl. Engelhard/App in VwVG/VwZG, 8. Auflage 2008, § 3 VwVG Rdnr. 8 m. w. Nachw.) oder im vorliegenden Fall als so genannter Form-Verwaltungsakt (vgl. dazu Urteil des BSG vom 20. Oktober 2007 - B 7a AL 18/05 R, zitiert nach Juris) aufzuheben ist. - LSG Berlin, 16.03.2004 - L 9 B 165/03
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2009 - L 34 AS 1136/09
Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, dass das Landessozialgericht Berlin in seinem Beschluss vom 16. März 2004 - L 9 B 165/03 KR- "die rechtliche Einordnung der Festsetzung von Mahngebühren als Bescheid für so offensichtlich gehalten hat, dass es im Rahmen seiner Entscheidung insoweit nicht einmal eine Problematisierung für erforderlich erachtet" hat.